Sehr geehrte Frau Fischbach, sehr geehrte Frau Heinen,
eigene Kinderrechte sind unlängst für überflüssig erklärt worden. Kinder sind
somit auch weiterhin im Rechtsbereich ihrer Eltern und Familien angesiedelt.
Im Falle der elterlichenTrennung/Scheidung wirkt sich dies vor allem im
strittigen Sorgerechtskampf so aus, dass Kinder einen Elternteil verlieren.
Das neue Kindschaftsrecht sieht die fortgeführte gemeinsame elterliche Sorge als Wunschregelung an. In der Mehrheit der Fälle erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht. In immer mehr Fällen kämpfen vom Sorgerecht ausgegrenzte Väter um ein Umgangsrecht. Dieses steht ihnen und auch den Kindern als unverbrüchliches Recht zu, sofern die Ausübung nicht dem Kindeswohl widerspricht.
In der Praxis erleben Kinder und Väter immer öfter, dass das Gericht den Umgang zwischen Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als dem Kindeswohl entsprechend annimmt und einen Umgang beschließt, - der alleinsorgeberechtigte Elternteil diesen Umgang aber boykottiert. Als Begründung wird fast immer erklärt, das Kind wolle den anderen Elternteil nicht mehr sehen.
Ungeachtet dessen, das das Gericht mit Hilfe von Gutachterexpertisen das Wohl des Kindes im Umgang mit dem anderen Elternteil sieht und beschlossen hat, wird der Umgangsboykott und die Verletzung der Würde des Rechts hingenommen und das Faustrecht des boykottierenden Elternteils stillschweigend sanktioniert.
Mir bekannte Landgerichtspräsidenten und Oberlandesrichter erklärten einem Elternteil schriftlich, dass sie überzeugt sind, diesem Elternteil nicht zu einem Umgangsrecht verhelfen zu können, wenn das (7jährige) Kind dies nicht wolle. Dass die Mutter aus der intakten Ehe ausgebrochen war und das Kind als hinderlich empfundene Kind beim Vater zunächst über ein Jahr lang zurückgelassen und später nachweislich entführt hatte, um in den Genuss der
Unterhaltszahlungen zu gelangen, ja, dass sie das Kind vom Tage der Entführung an an jedem Umgang mit dem Vater gehindert hat und dem Kind nachweislich Angst vor dem Vater machte, das Kind aber dennoch dem Richter erklärt hatte, den Vater gern wiedersehen zu wollen, das aber nicht dürfe, weil die Mutter dann böse werde, - alles das blieb für die Meinungsäußerung des Landesgerichtspräsidenten und des Oberlandesrichters unberücksichtigt.
Auf diese Weise bleibt die willkürliche Schädigung des Kindeswohls und die damit verbundene seelische Grausamkeit gegenüber dem Kind, das mit wenigen Ausnahmen den nicht sorgeberechtigten Eternteil auch nach der elterlichen Trennung liebt und zur gesunden seelischen Entwicklung nachweislich braucht, straffrei.
Wie verträgt sich eine solche seelische Grausamkeit und Schädigung des Kindeswohls mit dem neu geschaffenen Gesetz zur Ächtung der Gewalt in Erziehungsfragen?
Warum wird nicht zum Schutz des Kindes und seiner natürlichen Bindung an beide Elternteile generell die gemeinsame Sorge gesetzlich geregelt und ein Verbot der Befragung von Kindern unter 14 Jahren (also bis zur gesetzlichen Strafmündigkeit)erteilt, wie dies in anderen Ländern bereits üblich ist? Kinder, die befragt werden, wen sie lieber haben und bei sie lieber wohnen wollen, Papa pder Mama, sind mit einer solchen Entscheidung und den damit
verbundenen Konsequenzen völlig überfordert. Sie wollen beide Elternteile.
Welche Maßnahmen wird der Gestzgeber ergreifen, um das Recht der Kinder auf beide Eltern zu schützen und durchzusetzen?
Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Karin Jäckel
Autorin
u.v.a. "Deutschland frisst seine Kinder"
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