Offener Brief
an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe Familie, Senioren, Frauen und Jugend der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Maria Eichhorn MdB

Kindererziehung und Beruf sind gleichwertig
Gleichberechtigter Anspruch von Mann und Frau auf Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten (28.2.2002)


Sehr geehrte Frau Eichhorn,

besten Dank für diese Mitteilung, die in der Tat ein wichtiges Urteil des Bundesverfassungsgerichts transportiert.

Für mich als dreifache Mutter, Familienfrau und Autorin zahlreicher Sachbücher zum Thema "Familie" stellen sich nun allerdings einige Fragen, um deren Beantwortung ich Sie bitte.

Wenn Erwerbsarbeit und Familienarbeit numehr gleichwertig gestellt sind, - bedeutet das z.B.

die Gleichsetzung der für das Großziehen von Kindern erbrachten materiellen Leistung mit den Einzahlungen von Kinderlosen in die Rentenkassen, so dass Eltern, die eigene Kinder großziehen, künftig keine oder deutlich geringere Bareinzahlungen in die Rentenkasssen aufbringen müssen?

und

die Pflicht der Staates, professionelle Erziehungsarbeit und private-elterliche Erziehungsarbeit gleichwertig zu stellen und Eltern
für die dem Staate dienende, gesellschaftsrelevante Erziehungsarbeit künftiger Steuer- und Abgabenzahler*innen nach dem Tariflohn professioneller Erzieher*innen zu bezahlen?

und

die berufliche Anerkennung der Statuts "Mutter" bzw. "Vater" analog zum Statuts der beruflich anerkannten "Tagesmutter", "Pflegemutter", "SOS-Kinderdorfmutter" respektive "Tagesvater", "Pflegevater", "SOS-Kinderdorfvater" u.ä.?

Oder bezieht sich der aus dem Urteil des BVfG abzulesende Vorteil überwiegend auf das geschiedene/getrennte Paar und die Partizipation der ehemaligen (Ehe)Frau bzw. des ehemaligen (Ehe)Mannes an dem Barvermögen des ehemaligen Partners nach Trennung/Scheidung?

Wenn ja, wäre damit doch letztlich nur die bisherige absurde Gesetzeslage bestärkt, dass erst die Scheidung dem nicht erwerbstätigen Ex-Partner eine gleichwertige Teilhabe an dem Einkommen des erwerbstätigen Ex-Partners zubilligt - und somit die Scheidung für den nicht erwerbstätigen Ex-Partner finanziell attraktiv wird.

Hingegen bliebe es für den verheirateten nicht erwerbstätigen Partner auch künftig lediglich bei einem Rechtsanspruch auf Kost, Logis und ein kleines Taschengeld, womit weiterhin der Status des unmündigen Kindes erfüllt würde. Eine Regelung, welche die Ehe - finanziell betrachtet - lediglich als Durchgangsstation zur Scheidung attraktiv erscheinen lässt.

Nicht die verbale, sondern die reale Umsetzung dieses Gleichwertigkeitsbeschlusses der Bundesverfassungsrichter*innen dahin gehend, dass elterliche Erziehuhngsarbeit identisch professioneller Erziehungsarbeit bewertet wird, indem der Staat als Nutznießer und Begünstigter dieser elterlichen Erziehungsarbeit einen Lohn dafür zahlt.

Das bisherige Kindergeld ist dieser Lohn nachweislich nicht.

In Erwartung Ihrer Antwort
grüßt Sie freundlich

Dr. Karin Jäckel
Autorin