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Joumana und ihre drei Kinder glücklich vereint in der Heimat Libanon |
5. September 2006Als Joumana Mitte Juli 2006 zum wiederholten Mal mit einer schweren Nierenkolik zusammenbrach und in der brütenden Hitze des Hochsommers ins Krankenhaus eingewiesen wurde, ahnte niemand, dass sich in diesen Tagen zwischen Fieber und Kolikkrämpfen ihr Schicksal und das ihrer Kinder entscheiden und abermals wenden würde.
Seit Rom die Gerichtsentscheidung aus Bozen über die Bleibeerlaubnis des jüngsten Gebara-Sohnes wegen eines Formfehlers verworfen und zur Neuverhandlung an das Südtiroler Gericht zurück verwiesen hatte, wusste Joumana, dass ihrer aller Leben wieder einmal zur Disposition stand. Was sie nicht wusste, war der Tag, an dem die Neuverhandlung stattfinden und wie sie ausgehen würde. Doch da war niemand unter all den Bozener Freunden und zur offiziellen Stellungnahme bei Gericht Verpflichteten, die damit rechneten, dass es schlecht für die Gebara-Familie ausgehen werde. Im Gegenteil, es schien unmöglich, dass das Gericht die Herausgabe des kleinen Jungen an den deutschen Vater anordnen werde. Immerhin lebte das Kind mittlerweile weit über ein Jahr in Bozen, wo er mit Mutter und Geschwistern in einem tragfähigen sozialen Netzwerk glücklich war, gute Schulerfolge und viele Freunde errungen hatte und von seinem deutschen Vater weder besucht, noch angerufen oder brieflich kontaktiert worden war. Eindeutig hatten die zuständigen Bozener Jugend- und Familienbehörden ermittelt, dass eine Herausnahme des kleinen Jungen aus seiner Familie gegen das Kindeswohl und auch gegen den Kindeswillen verstoße. Bereits bei der ersten Bozener Gerichtsverhandlung und danach bei jeder weiteren Befragung hatte der Junge überzeugend ausgesagt, er wolle nicht nach Deutschland zu seinem Vater zurück, den er sein ganzes Kinderleben lang nur als Besuchsvater gekannt hatte. Er wollte auch nicht zu den ihm völlig gleichgültigen alten Eltern des Vaters zurück. Diese hatten ihn in den acht Monaten betreut, in denen der Vater ihn nicht zu seiner Mutter und seinen Geschwistern hatte zurückkehren lassen oder ihnen Besuche und Anrufe gestattet hatte. Sie sollten ihn auch dann wieder betreuen, würde das Gericht die Ausweisung des Kindes aus Italien anordnen. Alles, was der Junge sich wünschte und flehentlich von den Richtern erbat, war, bei seiner Familie in Italien bleiben zu dürfen. Vater und Großeltern gehörten für ihn nicht dazu. Sie lebten nicht mit ihm und seiner Familie. Trotzdem musste das Bozener Gericht nach den Grundsätzen der Haager Kinderrechtskonvention handeln. Diese schreiben die Herausgabe eines entführten oder entzogenen Kindes binnen weniger Wochen an das Ursprungsland vor, damit dort eine Gerichtsverhandlung über das Kindeswohl stattfinden und geklärt werden könne, bei welchem Elternteil das umstrittene Kind künftig leben solle. Lebt ein solches Kind bereits mindestens ein Jahr außerhalb seines Ursprungslands und hat es sich dort nachweislich integriert, lehnen die zuständigen Gerichte jedoch in aller Regeln eine Herausgabe als eindeutig gegen das Kindeswohl ab. Kinder, das weiß man aus weltweiten Studien, brauchen Kontinuität und sozialen Frieden in einer vertrauten familiären Umgebung, um glücklich aufzuwachsen. Ständig neue Trennungen von lieb gewordenen Menschen und vertrauten Plätzen führen zur Entwurzelung und schaden dem Kindeswohl. Angesichts der positiven Entwicklung der ganzen Familie in Bozen, ihrer sozialen Einbindung und der langen Zeit, die der jüngste Gebara-Sohn auch dort mit seiner Familie verbracht hatte, ohne dass der Vater für ihn da war oder wenigstens da zu sein versuchte, sagten alle mit dem Fall Vertrauten einhellig ein Urteil zum dauerhaften Bleiberecht des Kindes in Italien voraus. Tatsächlich kam alles anders. Der Verhandlungstermin fiel ausgerechnet auf einen der Tage, an denen Joumana im Krankenhaus lag und auf einen größeren Eingriff vorbereitet wurde. Da erstmals der deutsche Vater zur Gerichtsverhandlung nach Bozen angereist war, wurde der Antrag von Joumanas Anwältin auf Terminverlegung vor Gericht als für den Vater unzumutbar abgelehnt. Die Gegenpartei unterstellte sogar, die Erkrankung sei lediglich ein mieser Trick, um die Verhandlung zu verhindern. Obwohl der verantwortliche Arzt Joumana die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung untersagte und sie die Klinik nur auf eigene Verantwortung verlassen konnte, wollte sie unbedingt dabei sein, wenn über das Schicksal ihres Kindes und ihrer Familie entschieden werde. Kaum im Gerichtssaal musste sie feststellen, dass sie von einer Anwältin vertreten wurde, der sie persönlich kein Mandat erteilt hatte. Ihr zuständiger Anwalt fehlte. Nicht nur das, die Anwältin hatte mit der Richterschaft auch bereits eine mit Joumana nicht abgesprochene Vereinbarung zur gemeinsamen elterlichen Sorge und einer umgehenden mehrwöchigen Ausreise des Jungen mit seinem Vater nach Deutschland getroffen. Joumana sollte diese Vereinbarung im Grunde nur mehr unterschreiben, obwohl sie nichts mehr und realistischer befürchten musste, als dass der Vater den Jungen nie mehr wieder herausgeben werde, sobald er ihn erst einmal nach Deutschland mitgenommen hätte. Immerhin hatte ihm das deutsche Familiengericht bereits das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erteilt, welches er für Monate dazu missbraucht hatte, jeden Umgang zwischen Mutter und Sohn zu verhindern. Nicht, dass Joumana ähnlich handeln und einen Umgang zwischen Vater und Sohn auf Dauer verhindern wollte. Schließlich war sie es gewesen, die dem Vater bereits kurz nach der Geburt des Kindes freiwillig das gemeinsame Sorgerecht geschenkt und ihn gedrängt hatte, dem gemeinsamen Sohn seinen Familiennamen zu geben, obwohl sie niemals verheiratet waren. Kein deutsches Gesetz hätte sie als ledige allein erziehende Mutter dazu gezwungen. Es war ihre freie Entscheidung zum Wohle des Kindes, weil sie davon überzeugt war und ist, dass Kinder die Liebe und Fürsorge beider Elternteile brauchen. Was sie jedoch unter allen Umständen verhindern wollte und musste, war, dass der Vater das gemeinsame Sorgerecht erneut dazu missbrauchen könnte und würde, ihr das gemeinsame Kind abermals und dann für immer zu entziehen. Noch einmal, das wusste sie, würde sie weder die Kraft, noch Mittel, noch Möglichkeit haben, den Jungen zurück zu sich nach Hause zu holen. Das heißt, ein Umgang zwischen Vater und Sohn konnte und durfte zumindest so lange nur unter zuverlässiger Betreuung stattfinden, bis der Junge älter und selbstständiger und dadurch sicher gestellt wäre, dass es zu keinem abermaligen Kindesentzug kommen werde. Diese Zielsetzung und deren Begründung hatte Joumana ihrem Rechtsanwalt seit langem immer wieder erklärt. Stets hatte er sie beruhigt, er werde die Herausgabe des Kindes nicht zulassen und ganz in ihrem Sinne zum Wohle des Kindes handeln. Nun war er nicht einmal zu Gericht gekommen, sondern hatte eine Mitarbeiterin geschickt, die sich durch die große Besetzung der Richterschaft so eingeschüchtert fühlte, dass sie nicht wagte, der Anordnung der gemeinsamen Sorge und Herausgabe des Kindes zu widersprechen. Nicht unwesentlich für diese Zielrichtung des italienischen Gerichts, einen Beschluss zur gemeinsamen elterlichen Sorge und einem großzügigen regelmäßigen Umgangsrecht für den Vater zu treffen, war die im Frühjahr 2006 erfolgte Verabschiedung eines neuen Gesetzes in Italien zur grundsätzlich gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung. Dieses Gesetz war vor dem Hintergrund etabliert worden, dass Väter in italienischen Sorgerechtsstreitigkeiten ganz überwiegend keine Chance gegen die Mütter gehabt hatten. Klar also, dass man jetzt, in Joumanas Fall, kein Exempel gegen die eigene neue Gesetzgebung statuieren wollte. Vielmehr sollte Joumana als Neubürgerin Italiens durch ihr Einverständnis mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nachweisen, dass sie Italiens Rechtsprechung akzeptiere und mittrage. Für derartige Überlegungen und taktisches Kalkül, wie zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen wären, hatte Joumana zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Ruhe. Schmerzen, Fieber, die Benommenheit unter starker Medikamenteneinnahme und rasende Angst um ihr Kind brachen angesichts dieser unverhofften Wendung zum Schlimmsten über Joumana zusammen. Mit einem Aufschrei der Verzweiflung wandte sie sich vor Gericht dem Vater zu. Er solle sie und ihre Familie endlich in Ruhe lassen. Niemals werde sie ihm noch einmal das Kind geben. Eher bringe sie ihn um. Die italienischen Richter, die soeben damit begonnen hatten, die gemeinsame elterliche Sorge per Gesetz durchzusetzen und von Eltern im Sorgerechtsstreit grundsätzlichen Respekt trotz Trennung, Scheidung zu verlangen, sahen die Felle für eine friedliche Entscheidung davon schwimmen. Eine derartige Drohung präsentierte dem Anwalt des Vaters die Argumente gegen die Mutter ja geradezu auf dem silbernen Tablett. Selbst bei Anrechnung mildernder Umstände auf Grund von Joumanas Erkrankung und ärztlich attestiertem Ausnahmezustand blieb ihnen kein Spielraum mehr für eine einvernehmliche elterliche Regelung über das Kindeswohl vor dem Gericht in Bozen. Möglich wäre ihnen freilich dennoch ein Beschluss gewesen, dass bereits die Herausgabe des Kindes an den Vater im höchsten Maße gegen das Kindeswohl verstoße und daher nicht angeordnet werden könne. Den so genannten "Lückenparagraphen" der Haager Kinderrechtskonvention aber wandten sie nicht an. Wie Joumanas Anwältin mir kurz nach der Verhandlung telefonisch mitteilte, habe die zur Schau getragene Empörung des deutschen Anwalts über Joumanas Drohung und die ständig ruhige Freundlichkeit des Vaters die Stimmung der italienischen Richter gegen sie und für ihn gewendet. Joumana hingegen sah sich von der Anwältin im Stich gelassen und in die Selbstverteidigung getrieben. Wie vor dem deutschen Gericht sah sie sich plötzlich und überraschend auch in Italien einer Richterschaft gegenüber, die ihr nicht zu glauben schien und die vorliegenden Beweise ihrer Unschuld sowie die positiven Berichte der Jugend- und Familienbehörde entweder gar nicht kannte oder nicht würdigte. Und ebenso wie in Deutschland begriff sie nicht, wieso und mit welcher Berechtigung man sie so gnadenlos für etwas bestrafte, was sie nachweislich niemals begangen hatte, nämlich Kindesvernachlässigung. Sie hatte ihre Kinder nachweislich zu keiner Zeit im Stich gelassen. Der Vater log, wenn er das behauptete. Er hatte bereits in Deutschland gelogen und er log jetzt auch in Italien bzw. ließ seinen Anwalt für ihn sprechen. Und ihm glaubte das Gericht, obwohl die Beweise für Joumana sprachen. Warum? Nur, weil er stoisch schweigend auf seinem Platz saß und Joumana in ihrer verzweifelten Angst nicht still sitzen, nicht schweigen, nicht ertragen konnte, ihr Kind zu verlieren? Niemals hatte sie begriffen, warum der Vater ihr plötzlich das gemeinsame Kind weg nehmen wollte, weg genommen hatte und nun abermals die Herausgabe verlangte. Er war immer nur ein Besuchsvater gewesen. Aber sie hatte seiner Vaterliebe vertraut. Sie hatte so sehr darauf vertraut, dass sie ihm das gemeinsame Kind für ein paar Ferientage anvertraute, während sie in Italien eine Familienwohnung suchte. Sie hatte sich auf ihn und seine Ehrlichkeit verlassen und ihm geglaubt, wenn er sie als vorbildliche Mutter lobte. Niemals hatte sie damit gerechnet, dass er hinter ihrem Rücken das alleinige Sorgerecht beantragen und heimlich ihr Kind wegnehmen würde. Der seelische Druck, der zusätzlich zu ihrer körperlich schlechten Verfassung auf ihr lastete, machte sich vor Gericht in einer unbeherrschten Äußerung Luft. Das war sicher kein Bravourstück. Aber war es Grund und Recht genug, ihr zur Strafe ihr Kind zu nehmen und diesem Kind damit nicht nur die Mutter, sondern auch die Geschwister zu entziehen und es ersatzweise dem Vater und dessen alten Eltern zuzuweisen? Meines Erachtens war Justitia in diesem Moment wieder einmal blind. Tatsache ist, dass Joumana verzweifelte, weil sie plausible und berechtigte Gründe hatte, auf einer Ausnahme von der neuen italienischen Gesetzgebung zu bestehen, ihre eventuell nicht ausreichend vorbereitete Anwältin aber entweder keine überzeugenden Argumente oder zu wenig Durchsetzungskraft hatte, um die Rechte von Mutter und Kind zu schützen. Und obwohl selbst der italienische Staatsanwalt sehr wohl wusste, dass die Herausgabe des Kindes an den deutschen Vater gegen das Kindeswohl verstieß, schob die Richterschaft letztlich die Beschlussfindung in diesem Fall der deutschen Gerichtsbarkeit zu, um in Italien kein brandheißes Musterurteil zugunsten einer Mutter gegen das neue Väterrechte schützende Gesetz zur gemeinsamen elterlichen Sorge aussprechen zu müssen. Ein Kind als Bauernopfer... Staatsanwalt B. aus Bozen erklärte mir später am Telefon, natürlich sei dem Gericht bewusst gewesen, dass die Herausgabe des Kindes gegen das Kindeswohl verstoßen habe. Der Vater gehöre im Gefühl des Kindes nichts zur Familie. Dieser habe sich auch während der Monate des Italienaufenthalts des Kindes nie um Kontakt bemüht. Zur ersten Gerichtsverhandlung sei er nicht einmal persönlich erschienen. Zudem habe er selbst keine Zeit, sich in Deutschland um das Kind zu kümmern, sondern lasse es von seinen alten Eltern betreuen, die das Kind während der Monate in Deutschland überbewacht und eingeengt hätten. Dennoch habe man die Herausgabe beschließen müssen, weil dies nun einmal kein italienischer, sondern ein deutsch-deutscher Fall sei und die Haager Kinderrechtskonvention Maßstäbe setze. Es sei Sache der Eltern, sich vor einem deutschen Gericht über Kindeswohl und Elternrecht auseinander zu setzen. Auf meinen Einwand hin, dass in Deutschland bereits zu Gunsten des Vaters über das Kindeswohl entschieden worden sei und dieser sein Aufenthaltsbestimmungsrecht dazu missbraucht habe, Mutter und Sohn vollständig zu trennen, erklärte Herr Staatsanwalt B., sich der Sache persönlich annehmen zu wollen und dafür zu sorgen, dass das Kind bis zum Schulbeginn im September wieder in Italien bei der Mutter und der eigenen Familie sei. Meine Frage, ob er diese Rückkehr garantieren könne, beantwortete er eher ausweichend. Man habe in Deutschland zunächst gegen die Mutter entscheiden müssen, weil diese "vagabundierend" gewesen sei. Bei einer Mutter ohne festen Wohnsitz würde er selbst vermutlich ähnlich geurteilt haben. Jetzt, da sie sich in Italien sozial gefangen und in einer ansprechenden Wohnung fest niedergelassen habe, sogar eine Lebensgemeinschaft mit einem ihren Lebenswandel stabilisierenden Südtiroler eingegangen sei und alle Prognosen der italienischen Behörden positiv für sie ausgefallen seien, müsse das deutsche Gericht die neuen Erkenntnisse in ein erneutes Urteil einfließen lassen. Anordnen könne er eine solche Entscheidung zur Rückkehr des Kindes nach Italien aber natürlich nicht. Deutschland sei schließlich ein demokratisches Land mit einer unabhängigen Gerichtsbarkeit. Meinen Widerspruch, dass Joumana zu keiner Zeit "vagabundierend" gewesen sei, sondern immer einen festen Wohnsitz hatte und ihre Kinder auf der Basis eines schriftlichen Betreuungsvertrages mit dem deutschen Jugendamt für eine genau bestimmte Zeit in der Obhut einer professionellen Tagesmutter an diesem festen Wohnsitz zurück gelassen habe, verwarf Herr Staatsanwalt B. als falsch. Er sei da anders informiert. Auch meine Bitte, den Bericht des verantwortlichen Berichterstatters in der Akte des Jugendamtes nochmals zu prüfen, in dem explizit bestätigt ist, dass Joumana stets einen festen Wohnsitz in Deutschland hatte und lediglich aus beruflichen Gründen und für eine kurze, vertraglich mit dem Jugendamt vereinbarte Zeit auf Wohnungssuche in Italien war, bewirkte keinen Sinneswandel des Herrn Staatsanwalts. Ebenso wenig der Hinweis, dass Joumana bereits einen festen Arbeitsvertrag und einen festen Wohnsitz besaß und nachweisen konnte, als ihr die Kinder durch das Jugendamt entzogen wurden und dafür noch kein richterlicher Beschluss vorlag. Statt dessen meinte Herr Staatsanwalt B., es liege in meiner Verantwortung, Joumana davon zu überzeugen, dass die sofortige Herausgabe des Kindes an den Vater und eine erneute Klage vor dem deutschen Familiengericht die einzige und beste Lösung sei. Sie müsse begreifen, dass die volle Härte des Gesetzes zuschlagen werde, sollte sie die Herausgabe verweigern. Noch stehe man in Bozen hinter ihr. Noch könne man positive Berichte vorlegen. Und wenn sie jetzt durch die Herausgabe des Kindes beweise, dass sie Gesetze achten und Regeln des friedlichen Zusammenlebens auch dann respektieren wolle und könne, wenn dies gegen ihre libanesische Mentalität verstoße, könne alles gut werden. Noch lasse sich die Herausgabe friedlich regeln. Der Vater sei in Bozen und wolle das Kind persönlich in Empfang und mit sich nach Deutschland nehmen. Sicher werde das Kind zuerst ein wenig leiden, sich dann aber rasch mit der Situation abfinden. Halte Frau Gebara das Kind jedoch zurück, werde dies polizeiliche und behördliche Konsequenzen haben, die er als Staatsanwalt, der dergleichen nicht zum ersten Mal erlebe, mir gar nicht erst in voller Härte schildern wolle. Und früher oder später, dessen solle Frau Gebara gewiss sein, selbst nach Jahren, erwische man sie alle, die Kindesentführer, und führe sie ihrer gerechten Strafe zu. Selbst wenn ich gewollt hätte, hätte ich Joumana die guten Ratschläge des Herrn Staatsanwalts B. nicht mehr ausrichten können. Mit der ihr eigenen Konsequenz und Unerschrockenheit hatte sie die Stunden, die ihr bis zur offiziellen Zustellung des Gerichtsbeschlusses und dem Auftauchen derjenigen blieben, die ihr Kind mitnehmen und es dem Vater ausliefern wollten, genutzt und sich mitsamt ihren Kindern auf den Weg ins Ungewisse gemacht. Lediglich ihre Tochter musste sie für einige Tage in der Obhut ihres Lebensgefährten in Italien zurück lassen, weil deren deutscher Pass abgelaufen war und die möglichst unauffällige Überquerung der vor Joumana liegenden zahlreichen Grenzen gefährdet hätte. Sobald der deutsche Vater des Mädchens Gelegenheit hatte, den Pass erneuern zu lassen, holte Joumana ihre Tochter jedoch nach. Meine zweifachen Versuche, den Vater des Kindes davon zu überzeugen, mit Joumana eine außergerichtliche Einigung über die gemeinsame Elternschaft für ihren Sohn zu treffen und diese einvernehmliche Vereinbarung bei einem deutschen Notar absichern zu lassen, scheiterten trotz der damals noch massiven kriegerischen Handlungen im Libanon. Auch mein Angebot, mich als Vermittlerin zur Verfügung zu stellen und für die Anbahnung künftiger Wiedersehens-Termine jederzeit Raum bei mir privat zur Verfügung zu stellen, kamen nicht an. Zwar hörte der Vater mir bei unserem ersten Gespräch kaum und bei meinem erneuten Anruf für einige Minuten widerwillig zu, doch wirklich offen für eine Lösung im Interesse seines Kindes war er nicht. Statt dessen beschimpfte er Joumana als "krank im Kopf" und schlechte Mutter, während er gleichzeitig seine eigene unablässige selbstlose Sorge um sein Kind sowie sein gutes Recht betonte. Hätte er die rechtliche Möglichkeit dazu gehabt, hätte er ihr auch ihre anderen Kinder weg genommen. "Mit dieser Verrückten" sei doch keine Vereinbarung möglich. Vergeblich versuchte ich, den Vater dazu zu bewegen, den Blick zu Gunsten des Kindes sowohl von seiner eigenen Person als auch von der Person Joumanas und ihrer gescheiterten Paarbeziehung abzuwenden. Statt alter Fehler aufzurechnen, möge er doch bitte vorwärts schauen und gemeinsam mit mir nach Lösungen suchen, um seinem Kind eine Rückkehr nach Europa zu ermöglichen. Es könne doch nicht angehen, dass ein liebender Vater nicht alles tun wolle, um seinem Kind zu helfen, aus einem Kriegsgebiet weg zu kommen. Ob ich ihm etwa unterstelle, " auf dem Ego-Trip zu sein", rief der Vater mit erstmals merklicher Emotionalität in den Telefonhörer und drohte an, sofort aufzulegen. Mit mir zu reden, sei doch sowieso völliger Unsinn. "Ach, ja?", rief ich. Der italienische Staatsanwalt B. habe mir wohl nur deshalb erklärt, dass die Herausgabe des Jungen gegen das Kindeswohl gewesen sei und er dafür sorgen werde, dass das deutsche Gericht ihn wieder zur Mutter zurück verbringen werde, weil der Vater so toll sei? Ich hatte damit gerechnet, dass der Vater nun wirklich den Hörer hin schmeißen werde. Statt dessen meinte er nur lahm: "So, hat er das gesagt?" In einem letzten Anlauf versuchte ich, den Vater endlich zu einer Gefühlsregung zu bewegen, indem ich ihm schilderte, unter welchen Bedingungen sein kleiner Sohn zum Zeitpunkt unseres Telefonats im Libanon lebte. In diesen Tagen herrschte Krieg. Joumana war mit den Kindern im heiß umkämpften Süden des Libanon angekommen. Sie wollte weiter in friedlichere Regionen, hatte aber kein Benzin und kein Geld mehr, welches zu kaufen. Ohne festes Dach über dem Kopf hausten sie im Auto. Jeden Tag fielen Bomben und Raketen. Es wimmelte von Militärs. Überall Straßenkämpfe, Heckenschützen, Terror und die Schreie der Verwundeten. Häuser brannten und stürzten ein. Wasser und Strom waren rationiert und Lebensmittel kaum zu bekommen. Ob er denn wirklich lieber auf seinem Recht bestehen, als die Gesundheit und die Zukunft des Jungen schützen wolle, fragte ich den Vater. Ob er verantworten könne, dass sein Kind im Krieg traumatisiert oder verwundet, vielleicht verstümmelt werde und womöglich Analphabet bleiben müsse, weil Joumana kein Geld für die teuren Privatschulen des Landes habe, an denen christliche Kinder unterrichtet werden müssten, da sie die kostenlosen staatlichen arabischen Schulen nicht besuchen könnten? Es sei alles Schuld der Mutter, antwortete der Vater. Sie habe ihm den Jungen schon früher nicht zum Urlaub mitgegeben. Alles, was ich erreichte, war, dass der Vater sich meine Telefonnummer aufschrieb, die ich ihm gab, damit er mich anrufen könne, sollte er sich meinen Vorschlag zur Güte überlegt haben und bereit sein, zum Besten seines Kindes darauf einzugehen. Dieses Telefonat ist inzwischen Wochen her. Der Vater hat sich nie bei mir gemeldet. Mittlerweile herrscht ein gefährlicher Frieden im Libanon. Joumana und ihre Kinder befinden sich in Sicherheit. Bei Gericht erwirkte sie das alleinige Elternrecht für ihren jüngsten Sohn. Eine Auslieferung des Kindes aus dem Libanon nach Deutschland steht daher nicht mehr zu befürchten. Ihre Tochter erhielt pünktlich zur Wiederöffnung des libanesischen Flughafens einen neuen deutschen Pass und kam ebenfalls glücklich zu Hause an. In diesen Tagen werden die Kinder eingeschult. Mit einer Sondergenehmigung werden sie vom Arabisch- und Libanesischunterricht befreit, um nach 12 Schuljahren mit dem Baccalaureat abzuschließen, das zum weltweiten Studium berechtigt. Joumana wird, wie schon in Deutschland, als multilinguale Sprachlehrerin und Dolmetscherin arbeiten und ihre vielfältigen Kenntnisse über Europa in die politische Aufbauarbeit ihres Heimatlandes investieren. In Kürze wird ihr Lebensgefährte aus Bozen seine dortigen Zelte abbrechen, um gemeinsam mit ihr und den Kindern ein neues Leben im Land der Zedern zu wagen. Vor wenigen Tagen erschienen in vier libanesischen Zeitungen ausführliche Berichte in arabischer, englischer und französischer Sprache über Joumanas Leben in Deutschland und Italien sowie unser gemeinsames Buch "Nicht ohne meine Kinder." Die Gebara-Familie ist wieder auf dem Weg nach oben. Väter gehören nicht dazu.
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